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Gewässerraum projektiert (UR)
Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG werden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 KUG mit dem Verfahren der gemeindlichen Nutzungsplanung ausgeschieden. Übergangsweise werden die Gewässerbaulinien (Gemeindliche Baulinien) zum Gewässerraum hinzugezählt.
Gemeindliche Baulinien projektiert
Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
Bewirtschaftungseinheit (UR)
Die Bewirtschaftungseinheiten zeigen auf, durch welchen Betrieb die entsprechende Fläche bewirtschaftet wird. Die Betriebsstandorte sind ebenfalls ersichtlich.
Waldabstandslinien Differenz (UR)
Mit Waldabstandslinien wird im Nutzungsplan der Waldabstand gegenüber der festgelegten Waldgrenze, in Abweichung zum generellen Waldabstand von 20 Metern gemäss Artikel 93 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 40.1111), festgelegt. Sie entsprechen einer Baulinie Wald gemäss Artikel 48 Absatz 2 PBG.
Bodenbedeckung Darstellung schwarz weiss (UR)
Die Informationsebene Bodenbedeckung ist eine generalisierte und kartografisch bearbeitete Darstellung realer Objekte mit flächiger Ausdehnung (Gebäude, Strassen, Gewässer, Wald...).
Kantonale Planungszonen Vorprüfung Datencheck
Erweiterter Datencheck der Geodaten. Diese Übersicht steht den kantonalen Fachstellen sowie den Fachplanern zur Verfügung.
Statische Waldgrenzen projektiert (UR)
Ab der öffentlicher Auflage zeigt der Layer: Gemäss der Kantonalen Waldverordnung (KWV), Artikel 11, ist entlang von Bauzonen, die an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine Waldfeststellung vorzunehmen. Der kantonale Richtplan schreibt vor, dass nebst den Waldgrenzen entlang der Bauzone auch entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Hügelzone bis Bergzone 4), die an Wald grenzen, eine statische Waldgrenze festgelegt werden soll. Die statische Waldgrenze stellt dabei eine definitive Trennlinie zwischen dem Wald und den Bauzonen und zwischen dem Wald und den landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.
Lärmempfindlichkeitsstufen Vorprüfung Datencheck
Erweiterter Datencheck der Geodaten. Diese Übersicht steht den kantonalen Fachstellen sowie den Fachplanern zur Verfügung.
Baulanddatenbank
Die Baulanddatenbank beinhaltet die bebaubaren Flächen im ganzen Kanton Uri. Die Informationen basieren auf Auswertungen der kommunalen Nutzungsplanungen gemäss der Methode Raum+. Sämtliche Inhalte der Baulanddatenbank sind unverbindlich und jegliche Haftung wird abgelehnt.
Statische Waldgrenzen Differenz (UR)
Ab der öffentlichen Auflage zeigt der Layer die Differenz zwischen den rechtskräftigen und den projektierten Daten der Statischen Waldgrenzen: Neue Objekte / Gelöschte Objekte